Thema: Arrestzellen
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Alt 27. October 2018, 06:05   #4
seeheim
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Standard AW: Arrestzellen

Zunächst einmal muss hier ganz klar unterschieden werden zwischen Disziplinararrest und Strafarrest.

Der Disziplinararrest wird auf der Grundlage der WDO (Wehrdisziplinarordnung) ausschließlich von einem Disziplinarvorgesetzten verhängt. Es können mindestens drei und maximal 21 Tage von einem Disziplinarvorgesetzten verhängt werden: Bis zu sieben Tage vom Komp.-/Bttr.-Chef, bis zu vierzehn Tage vom Btl.-Kdr., bis zu 21 Tage vom Rgt.-Kdr. Freiheitsentziehende Disziplinarmaßnahmen können auch gegen Offiziere verhängt werden. Das Truppendienstgericht fungiert hier nachrangig als Beschwerdeinstanz, Beschwerden entfalten jedoch m.W. keine aufschiebende Wirkung. Disziplinarverstöße werden grundsätzlich nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Der Einzelrichter hat hier keine verhängende, sondern lediglich eine Überprüfungs- bzw. Bestätigungsfunktion.

Ganz anders sieht es bei Strafarrest aus: Hier ist die Rechtsgrundlage das WStG. (Wehrstrafgesetz) und die erkennende Instanz immer das Truppendienstgericht. Der Strafarrest kann hier jedoch die 21 Tage bei weitem überschreiten. Bei vor dem Truppendienstgericht verhandelten Straftaten ist ohnehin die Staatsanwaltschaft als Ankläger involviert, es gibt keine Militärstaatsanwaltschaft in Deutschland.

Geändert von seeheim (27. October 2018 um 07:08 Uhr)
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