AW: Klarstellung zum Beamtengesetz/ Vorschriften zur Erscheinung
Auszug aus Bundeswehr-Forum
Doppelter Unsinn - siehe § 132a StGB. Strafbar macht sich der, der durch das widerrechtliche tragen von Uniformen oder Uniformteilen mit einem tatsächlichen Amtsträger (gem. §132a StGB) verwechselt werden kann - dabei ist das zusätzliche Tragen von Hoheits-, Tätigkeits- oder Dienstgradabzeichen völlig egal. Oma Meier, die wahrscheinlich noch nicht mal den Begriff "Bundeswehr" benutzt wird weder mit dem einen, noch mit dem anderen etwas anfangen können, sondern wird vom entstehenden Gesamteindruck ausgehen.
Kurz: strafbar macht sich der, der verwechselt werden kann.
|