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Alt 2. March 2014, 17:25   #1
BwGefreiter ist offline BwGefreiter
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Hessen


Beitrag Selbsteinkleider - Dienstlicher Hinweis

Dienstlicher Hinweis

Wie werde ich Selbst-/ Teilselbsteinkleider?

Teilselbsteinkleider (männlich)

Nur Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mind. 8 Jahren und einer Restdienstzeit von mind. 4 Jahren. Der Soldat muss dazu auf dem Dienstweg einen Antrag stellen (AllgUmdr 37/3 Formular 7, 3-fach), der Disziplinarvorgesetzte zeichnet sachlich richtig. Die Bewilligung obliegt dem zuständigen BwDLZ. Der Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform beträgt zur Zeit 383,47 € (Marine 434,60 €). Mit dem genehmigten Bewilligungsantrag, den er in einem LHD Shop vorlegen muss, kann der Soldat bereits bei der LHD einkaufen. Eine Überweisung des Zuschusses auf das Bekleidungskonto erfolgt nach Vorlage spezifizierter Rechnungen bei dem zuständigen BwDLZ. Ein entsprechender Wiederholungsantrag kann bei weiterer Erfüllung der o.g. Voraussetzungen alle 5 Jahre gestellt werden.


Teilselbsteinkleider (weiblich):
- auf Abdruck wird verzichtet -


Selbsteinkleider (männlich):

Sie werden Selbsteinkleider mit der Ernennung zum Offizier, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ernennung noch mehr als 12 Monate Restdienstzeit haben. Bei der LHD muss dafür ein Kontoeröffnungsantrag ausgefüllt werden. Spätestens einen Monat nach Ernennung zum Offizier muss der Bekleidungszuschuss bei dem für Sie zuständigen BwDLZ beantragt werden. Den Antrag, den Sie von Ihrem S1-Offizier ausgehändigt bekommen, reichen Sie beim zuständigen BwDLZ ein.


Der einmalige Bekleidungszuschuss beträgt:
________________________________________
Uniformträger Heer (außer Gebirgstruppe)
oder Luftwaffe
572,65 €
________________________________________
Uniformträger Gebirgstruppe
649,34 €
________________________________________
Uniformträger Marine
700,47 €
________________________________________

Daneben erhalten Sie eine monatliche Abnutzungsentschädigung für die von Ihnen zu beschaffene Dienstbekleidung in Höhe von:
________________________________________
Offizier Heer (außer Gebirgstruppe)
oder Luftwaffe
15,34 €
________________________________________
Offizier Marine oder Gebirgstruppe des Heeres
16,36 €
________________________________________
Diese Abnutzungsentschädigung wird monatlich auf Ihr dann neu eingerichtetes Konto bei der LHD überwiesen.


Sonderregelungen für Selbst-/ Teilselbsteinkleider

Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern

1.Allgemeines
Die den Offizieren der Bundeswehr sowie den Beamten der Bundespolizei als Selbsteinkleidern und den Unteroffizieren als Teilselbsteinkleidern zustehenden Bekleidungszuschüsse und Abnut-zungsentschädigung nach § 69 Absatz 1 Satz 3 und Satz 5 sowie § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3 BBesG verwalten wir treuhänderisch auf einem Treuhandkonto für die Berechtigten. Die Berechtigten können über ihr Guthaben aus Bekleidungszuschüssen und Abnutzungsentschädigung durch Käufe der von uns angebotenen Waren verfügen, jedoch nur in den durch den Kleiderkas-senausschuss jeweils festgelegten Grenzen.

2.Fremdrechnungen
(1) Die Selbst- und Teilselbsteinkleider können über ihr Kontoguthaben auch durch Einreichung von Fremdrechnungen verfügen. Die Einreichung der Rechnung kann nur persönlich erfolgen. Eine Abtretung der Forderung an Dritte zur Abrechnung mit dem Treuhandkonto ist nicht zulässig.

(2) Eine Fremdrechnung kann nur erstattet werden, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllt: ( gem §14 Abs. 4 i.V.m ³ 14a Abs. 5 UStG)*
Originalrechnung (Kopien sind nicht ausreichend!).Die Rücksendung der Originalrechnung ist nur bei zeitgleicher (schriftlicher) Beantragung möglich.
Zahlungsnachweis (Quittung/Bon/Kontoauszug) bei fehlendem Rechnungsempfänger sowie auf Anforderung.
Ausstellungsdatum der Rechnung (Erstattung nur innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum!),
Menge und handelsübliche Bezeichnung der erworbenen Artikel (Es muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich um Artikel des vom Dienstherrn genehmigten Ausstattungssolls handelt, siehe AllgUmdr 37/3 Ziff. 2618, 2619.)
Nachträgliche Ergänzungen der Rechnung können nur durch den Rechnungsaussteller mit Stempel erfolgen,
Summe der vorgelegten Fremdrechnungen muss 20,00 € übersteigen (Bagatellgrenze),

Eine ausführliche Erläuterung über die Anforderungen einer Eingangsrechnung und das Formular Abrechnung Fremdrechnung finden sie weiter unten.

*Wichtiger Hinweis zur Bearbeitung von Fremdrechnungen:

Im Rahmen der Bearbeitung der zur Erstattung eingereichten Fremdrechnungen ist die LHD aufgrund vertraglicher Vereinbarung berechtigt, je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. z.Zt. € 9,50 zu erheben und Ihrem Treuhandkonto zu belasten.
Diese Gebühr dient der Gesellschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Leistungen als Aufwendungsersatz und entsteht unabhängig davon, ob die Rechnung anerkannt wird oder nicht.

Die Berechtigung zur Erhebung sowie die Höhe der Gebühr wurde durch gerichtliche Überprüfung bestätigt.

(3) Fremdrechnungen von ausscheidenden Soldaten werden bis zu einem Monat vor Kontoauflösung erstattet.

(4) Für die Bearbeitung der Fremdrechnungen wird pro Vorgang (kann mehrere Fremdrechnungen beinhalten) eine Gebühr in Höhe von 9,50 € erhoben. Die Gebühr wird unabhängig von der Anerkennung erhoben und das Treuhandkonto in entsprechender Höhe belastet.

(5) Die Bearbeitungsgebühr entfällt, falls Artikel einer Produktgruppe zur Begleichung eingereicht werden, bei denen die LHD kein Warenangebot bereitstellt.

(6) Die Erstattung einer Fremdrechnung ist grundsätzlich nur bei ausreichendem Guthaben möglich (zur Ausnahme siehe Ziff. 3).

3.Kontoüberziehung

(1) Selbsteinkleider, die Inhaber eines Treuhandkontos der Bundeswehr/Bundespolizei sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Treuhandkonto bis zu einem Betrag von maximal 100,00 € zu überziehen. Dies gilt, soweit der LHD das Ausscheiden vom Kunden mitgeteilt wurde, jedoch nur bis sieben Monate vor dem Ausscheiden des Berechtigten aus dem aktiven Dienst. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Überzieheung des Treuhandkontos nicht mehr zulässig.

(2) Soweit durch eine Bestellung ein Treuhandkonto überzogen bzw. über den zulässigen Betrag hinaus überzogen wird, liefern wir hinsichtlich dieses überschießenden Betrages nur entsprechend Ziffer 3.3 unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen. Soweit auf einem Treuhandkonto ein Soll bzw. ein über den zulässigen Betrag hinausgehender Soll entsteht, ist dieses innerhalb von fünf Werktagen ab Kenntnis bzw. ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung durch Zahlung des Berechtigten auszugleichen.

(3) Soweit ein Kunde eine Fremdrechnung mit dem Zweck, diese mit seinem Treuhandguthaben zu verrechnen, einreicht, das Treuhandkontoguthaben aber nicht zur Erstattung der Fremdrechnung ausreicht, kann das Treuhandkonto (bei Selbsteinkleidern) bis maximal 100,00€ überzogen werden. Sollte das Guthaben nicht voll ausreichen, wird nur ein Teilbetrag erstattet. Die Erstattung des Restbetrages kann nur dann erfolgen, wenn das Kundenkonto wieder eine ausreichende Deckung aufweist und der Kunde dies schriftlich beantragt. Für die erneute Bearbeitung fällt abermals die o.g. Bearbeitungsgebühr an. Die eingereichte Fremdrechnung ist nur in dem Kalenderjahr gegen das Treuhandkonto verrechenbar, in dem sie eingereicht wurde. Eine Aufsplittung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.


4. Behandlung der Guthaben zum Dienstzeitende
Gemäß Ziffer 8 „Zweckbindung der Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (VwV zu 69 Abs. 1 BBesG) vom 29.01.2007 und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstbekleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei zu § 70 BBesG vom 29.12.2008 werden Guthaben, die bei Ende der Dienstzeit oder Verpflichtungszeit auf dem LHD-Konto des Offiziers, Unteroffiziers oder Bundespolizisten ausgewiesen sind, nur noch gegen Nachweis der Verwendung für die in dieser Vorschrift genannten Zwecke an die Soldaten, die Bundespolizisten ausgezahlt. Eventuelle Restbeträge werden dem Bundeshaushalt wieder zugeführt.
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